Dem Beschuldigten drohte vorliegend einzig die Verurteilung wegen einer Übertretung zu einer Busse von wenigen hundert Franken, die insbesondere auch keinen Eintrag im Strafregister zur Folge gehabt hätte (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c der VOSTRA-Verordnung [SR 331]). Strafrechtlich ging es mithin um eine absolute Bagatelle. Dennoch wiegt der Vorwurf, seinen Arbeitgeber bestohlen zu haben, für einen langjährigen Verkaufsmitarbeiter, wie es der Beschuldigte ist, persönlich nicht leicht – und zog vorliegend ja auch seine fristlose Entlassung nach sich. Danach war er auf Arbeitslosengeld angewiesen (pag. 77, Z. 35).