25 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. 15.2 Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang die Kosten seiner Wahlverteidigung geltend. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob sich der Beizug einer Anwältin als angemessen erweist. Dem Beschuldigten drohte vorliegend einzig die Verurteilung wegen einer Übertretung zu einer Busse von wenigen hundert Franken, die insbesondere auch keinen Eintrag im Strafregister zur Folge gehabt hätte (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst.