Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, betonte das Bundesgericht in diesem Zusammenhang aber stets, dass sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken muss; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 und 6B_800/2015 vom 6. April 2016 jeweils E. 2.3). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG;