138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob die Beiziehung eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängt, wobei allerdings an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2). Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, betonte das Bundesgericht in diesem Zusammenhang aber stets, dass sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken muss;