24 15. Entschädigung 15.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Diese Bestimmung gelangt über die Verweisung in Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung.