Von ihren Verfahrensrechten als Partei machte sie in der Folge nur eher zurückhaltend Gebrauch (vgl. pag. 4), insbesondere reichte sie die Beweismittel bereits mit dem Strafantrag ein und beantragte danach keine weiteren Beweismassnahmen. Von einer Kostenauflage gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO wird daher abgesehen. Da durch ihre Anträge im Zivilpunkt kein ausscheidungswürdiger Aufwand entstanden ist, fällt auch eine Kostenbeteiligung gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO ausser Betracht. Im oberinstanzlichen Verfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich.