BSG 161.12]). Für das Berufungsverfahren wird eine Gebühr von CHF 2'000.00 erhoben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD). Im Ergebnis sind vorliegend sämtliche Verfahrenskosten durch den Kanton Bern zu tragen. Ein relevantes prozessuales Verschulden, das die (erstinstanzliche) Kostenauflage an den Beschuldigten oder, in ihrer Eigenschaft als Strafantragsstellerin, an die Zivilklägerin erlauben würde, liegt bei beiden offensichtlich nicht vor. Die Privatklägerin beteiligte sich am Verfahren nur im Zivil-, nicht aber im Strafpunkt. Von ihren Verfahrensrechten als Partei machte sie in der Folge nur eher zurückhaltend Gebrauch (vgl. pag.