428 Abs. 1 StPO). Stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber zu einer allfälligen Stellungnahme eingeladen worden ist, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (BGE 138 IV 248 E. 5.3 S. 257 mit Hinweisen). 14.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 1'270.00 (Gebühr Strafbefehl CHF 150.00, Gebühr Vorinstanz CHF 1'250.00, Zeugenentschädigung CHF 20.00; vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).