41 Abs. 1 OR setzt namentlich die Widerrechtlichkeit und ein Verschulden voraus. Im vorliegenden Fall ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Diebstahl begangen hat. Demzufolge fehlt es auch am widerrechtlichen (oder vertragswidrigen) und schuldhaften Verhalten des Beschuldigten, aus dem die Zivilklägerin ihre Forderungen ableitet. Die Zivilklage ist daher abzuweisen.