80) – von CHF 300.00 geltend, wobei zur Begründung der Zivilklage auf den Ereignisrapport verwiesen wurde (pag. 4). Während sich die Herleitung des erstgenannten Betrages ohne weiteres mit dem behaupteten Deliktsbetrag erklärt, wurden die Zusammensetzung der geltend gemachten CHF 300.00 weder näher begründet noch belegt (im Ereignisrapport sind sie nicht einmal erwähnt, vgl. pag. 16). 13.3 Der ausservertragliche Schadenersatzanspruch nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt namentlich die Widerrechtlichkeit und ein Verschulden voraus.