126 Abs. 1 Bst. b StPO). 13.2 Im Strafantrag machte die Zivilklägerin Schadenersatz von CHF 25.00 und zusätzlich eine «Genugtuungssumme» – in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde präzisiert, dass es sich um eine Umtriebsentschädigung handelt (pag. 80) – von CHF 300.00 geltend, wobei zur Begründung der Zivilklage auf den Ereignisrapport verwiesen wurde (pag. 4).