4 f., 39 ff.). Da davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte in keinem der (noch zu beurteilenden) vier Kassiervorgängen Geld aus der Kasse genommen hat, fehlt es schon am Tatbestandsmerkmal der Wegnahme und mit ihm am Tatbestand des (geringfügigen) Diebstahls. Demzufolge ist der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen unter vier Malen am 27. Januar 2019 in Bern zum Nachteil der Zivilklägerin im Deliktsbetrag von CHF 20.00. IV. Zivilpunkt