12. 12.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, erfüllt den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so liegt gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB eine Übertretung vor, die nur auf Antrag verfolgt wird. 12.2 Es liegt ein gültiger Strafantrag vor (pag. 4 f., 39 ff.).