Die Kammer ist der Überzeugung, dass gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere die Videoaufnahmen, die Möglichkeit, dass der Beschuldigte in allen fünf Fällen doch kein Fünffrankenstück entnommen hat, keineswegs ausgeschlossen werden kann. Mit anderen Worten verbleiben bei allen fünf Kassiervorgängen mehr als nur theoretische Zweifel daran, dass der Beschuldigte effektiv ein Geldstück aus der Kasse genommen hat. Indem die Vorinstanz diese Zweifel nur in einem Fall bejahte, im Übrigen aber davon ausging, der Beschuldigte habe unter vier Malen insgesamt CHF 20.00 aus der Kasse genommen, stellte sie den Sachverhalt