Und beim Kassiervorgang in der ersten Sequenz, bei dem das falsch getippte Produkt noch am ehesten eine Geldentnahme nahe legen würde, ist eine solche anhand der Aufnahmen wohl am abwegigsten, vor allem da sich das Fünffrankenstück zuvor bereits in der Hand befand. Die Kammer ist der Überzeugung, dass gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere die Videoaufnahmen, die Möglichkeit, dass der Beschuldigte in allen fünf Fällen doch kein Fünffrankenstück entnommen hat, keineswegs ausgeschlossen werden kann.