11.3.2 Insgesamt werden die eher geringen Verdachtsmomente aus den Videoaufnahmen, dem vermeintlichen Hauptbeweismittel, kaum durch Indizien gestützt, die den Beschuldigten, der seit 2011 für die Zivilklägerin arbeitete und über all die Jahre offenbar nie entsprechend negativ aufgefallen war, belasten. Und beim Kassiervorgang in der ersten Sequenz, bei dem das falsch getippte Produkt noch am ehesten eine Geldentnahme nahe legen würde, ist eine solche anhand der Aufnahmen wohl am abwegigsten, vor allem da sich das Fünffrankenstück zuvor bereits in der Hand befand.