Die Differenz ist ohne weiteres auch ohne Verfehlungen seinerseits erklärbar. 11.3.2 Insgesamt werden die eher geringen Verdachtsmomente aus den Videoaufnahmen, dem vermeintlichen Hauptbeweismittel, kaum durch Indizien gestützt, die den Beschuldigten, der seit 2011 für die Zivilklägerin arbeitete und über all die Jahre offenbar nie entsprechend negativ aufgefallen war, belasten.