lichst zu vermeiden bzw. zu reduzieren versuchen –, ist alles andere als ungewöhnlich. Insofern und weil die Zivilklägerin offenbar auch gegen andere Mitarbeiter mit Zugriff auf die fragliche Kasse wegen des Verdachts auf Diebstahl vorgegangen war (vgl. die Aussagen von F.________, pag. 73, Z. 42 und pag. 74, Z. 7 ff.), führte die Vorinstanz die Kassendifferenz zu Recht nicht zulasten des Beschuldigten ins Feld. Die Differenz ist ohne weiteres auch ohne Verfehlungen seinerseits erklärbar.