11). Das falsche Tippen des erhaltenen Betrags hat indessen auf die Differenz (zwischen Soll und Haben) in der Kasse gar keinen Einfluss (würde zu wenig Rückgeld gegeben, käme allenfalls ein Vermögensdelikt zum Nachteil des entsprechenden Kunden in Betracht, wofür es vorliegend nicht nur an Anhaltspunkten, sondern vor allem an einem gültigen Strafantrag fehlt). Damit können keine Entnahmen kaschiert werden. Anders ist das einzig beim Kassiervorgang in der ersten Sequenz: Wie gezeigt erhält der Beschuldigte dort CHF 7.20, wobei der Betrag offenbar passend ist, da später kein Rückgeld gegeben wird.