21 CHF 2.00 statt der tatsächlich erhaltenen Zehnfrankennote eingibt. Dass er zuvor ein falsches Produkt eingegeben hätte ist aber genauso wenig ersichtlich, wie dass er danach dem Kunden zu wenig Rückgeld geben würde (beides machte die Zivilklägerin in ihrem Protokoll nicht geltend, pag. 11).