Zunächst weist die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass bezüglich Aufnahme 5 (die nur bis 08:52:27 Uhr geht) aufgrund des offensichtlich falschen Kassenzettels in den Akten (von 08:54 Uhr) – was wie schon die offensichtlich falsche Datierung nicht gerade für die Zuverlässigkeit des Protokolls der Zivilklägerin spricht –, nicht von einem falschen Tippen ausgegangen werden kann. Zwar ist dies bei der von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang genannten Aufnahme 3 anders, da der Beschuldigte