Wenig überzeugen die aus dem teilweise falschen Tippen abgeleiteten Verdachtsmomente bzw. die von der Vorinstanz geäusserte Vermutung, dass dadurch die Geldentnahmen (bewusst) verschleiert werden sollten. Zunächst weist die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass bezüglich Aufnahme 5 (die nur bis 08:52:27 Uhr geht) aufgrund des offensichtlich falschen Kassenzettels in den Akten (von 08:54 Uhr) – was wie schon die offensichtlich falsche Datierung nicht gerade für die Zuverlässigkeit des Protokolls der Zivilklägerin spricht –, nicht von einem falschen Tippen ausgegangen werden kann.