Wenn überhaupt, so höchstens als schwaches Indiz gewertet werden können die Vorkommnisse, die am 5. Dezember 2018 zur Verwarnung des Beschuldigten führten. Andernfalls müsste ihm – da nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aus einem (allenfalls fahrlässigen) Bruch mit der (internen) Regel, während der Arbeitszeit kein (eigenes) Bargeld auf sich zu tragen, vorliegend etwas zu seinen Lasten ableiten lässt – praktisch unterstellt werden, bereits damals gestohlen zu haben. Solches wäre reichlich spekulativ, wurde ihm das ja dannzumal gerade nicht vorgeworfen und fehlen dafür vorliegend auch jegliche Anhaltspunkte.