Nicht als solche Hilfstatsachen aufgefasst werden können vorliegend (sofern sie die Vorinstanz denn überhaupt als solche verstanden haben will) die knappen und wenig konkreten Aussagen des Beschuldigten und die ihm attestierte Fingerfertigkeit. Träfe nämlich, wie von ihm geltend gemacht, zu, dass er sich im Zeitdruck und Stress nicht auf die Fingerstellung achtete bzw. nicht merkte, dass er manchmal mit «gekrümmten» Fingern arbeitet, sind detaillierte und konkrete Aussagen zu einzelnen (aus unzähligen alltäglichen) Kassiervorgängen gerade nicht zu erwarten.