11.3 11.3.1 Wie bereits angetönt, stützte die Vorinstanz ihre Feststellungen nicht einzig auf ihre Erkenntnisse aus den Videoaufnahmen. Sie betrachtete die Geldentnahmen in gesamthafter Würdigung verschiedener Indizien als erstellt. Nicht als solche Hilfstatsachen aufgefasst werden können vorliegend (sofern sie die Vorinstanz denn überhaupt als solche verstanden haben will) die knappen und wenig konkreten Aussagen des Beschuldigten und die ihm attestierte Fingerfertigkeit.