Entsprechend ist auch der Vergleich mit den von der Zivilklägerin als «normal» bezeichneten drei Kassiervorgängen (Aufnahmen 6, 7 und 8), in denen der Beschuldigte teilweise kurzzeitig die offene linke Hand auf die Kassenabdeckung legt bzw. letztere mit der offenen Hand schliesst, wenig geeignet, angebliche Geldentnahmen zu plausibilisieren. Dies zumal mangels Vorliegens der lückenlosen Kameraüberwachung des damaligen Morgens auch nicht beurteilt werden kann – und durch die Vorinstanz nicht konnte –, wie repräsentativ (oder selektiv) diese drei Sequenzen für das Verhalten des Beschuldigten sind.