Dass solche unbewusste Vorgänge situativ (z.B. je nach Zeitdruck oder erhaltenem Bargeld) manchmal etwas anders ausfallen, ist wenig erstaunlich. Entsprechend ist auch der Vergleich mit den von der Zivilklägerin als «normal» bezeichneten drei Kassiervorgängen (Aufnahmen 6, 7 und 8), in denen der Beschuldigte teilweise kurzzeitig die offene linke Hand auf die Kassenabdeckung legt bzw. letztere mit der offenen Hand schliesst, wenig geeignet, angebliche Geldentnahmen zu plausibilisieren.