Im Verlauf dieses Kassiervorgangs greift der Beschuldigte mit beiden Händen zum (verdeckten) Fünffrankenstückfach. Ob er mit der linken Hand ein Fünffrankenstück herausnimmt und fortan darin verbirgt, oder ob er damit einzig ein solches in die rechte Hand schaufelte, mit der er anschliessend u.a. ein Fünffrankenstück dem Kunden zurückreicht, kann nicht gesagt werden. Die linke Hand des Beschuldigten ist in der Folge, sowohl während er damit noch die Zehnfrankennote Rückgeld hält als auch danach, abgesehen vom Zeigefinger, mit dem er kurz die Kassenabdeckung berührt, geschlossen.