Dazwischen legt er die Hand zweimal für einen kurzen Moment locker auf die geschlossene Kassenabdeckung, wobei Ring- und kleiner Finger in der leicht an- bzw. zurückgezogenen Haltung verbleiben. Der Beschuldigte scheint die offenbar fürs Tippen mit dem Mittelfinger angeeignete (und dafür durchaus logische) Stellung von Ring- und kleinem Finger also auch sonst manchmal unbewusst einzunehmen. Im Verlauf dieses Kassiervorgangs greift der Beschuldigte mit beiden Händen zum (verdeckten) Fünffrankenstückfach.