den. Bei der dritten Sequenz greift der Beschuldigte, bevor er das Rückgeld mit der rechten Hand ergreift, tatsächlich mit der linken Hand zum (in der Aufnahme verdeckten) Fünffrankenstückfach. Als die linke Hand wieder zu sehen ist, hält er Ring- und kleinen Finger nicht mehr nach vorne. Insofern ist die Entnahme eines Fünffrankenstücks auch hier durchaus möglich, aber keineswegs zwingend (denkbar ist bspw., dass er mit der linken Hand im entsprechenden Fach ein Fünffrankenstück bereitstellte, um es sogleich mit der rechten Hand zu ergreifen).