74, Z. 15), fallen lässt (05:19:34). Weiter findet die Feststellung der Vorinstanz, wonach nach dem Zählvorgang das Fünffrankenstück wieder in der rechten Hand liegen soll, in den Bildern keine Stütze. In der rechten Hand sind in diesem Moment (05:19:26), und als der Beschuldigte später beim Tippen die Hand wieder öffnet (05:19:31), nur zwei (maximal mittelgrosse) Münzen zu sehen, ebenso wie beim anschliessenden Fallenlassen der Münzen in die entsprechenden Kassenfächer (05:19:34).