Man sieht dies zum einen am Grössenverhältnis der in der Hand des Beschuldigten zeitweise leicht versetzt übereinander angeordneten Münzen (05:19:23). Insbesondere ist die Differenz im Durchmesser zwischen der grössten (die fast die Breite von Mittel- und Ringfinger hat) und der mittelgrossen Münze sichtlich geringer als diejenige zwischen den beiden kleineren Münzen, was den Relationen der erwähnten Geldstücke (31,45 / 27,4 / 21,05 mm) entspricht.