Im Kontext ihrer weiteren Erwägungen wird indessen deutlich, dass sie die Aufnahmen als Indiz («sieht so aus», «scheint») für unberechtigte Geldentnahmen auffasste. Da dabei namentlich Nuancen im genauen Ablauf der Kassiervorgänge und der dabei eingenommenen Handhaltungen des Beschuldigten von Bedeutung sind, sind zunächst der Inhalt der Videoaufnahmen und die vorinstanzliche Umschreibung desselben, näher zu untersuchen (E. 11.2 unten).