17 pag. 74, Z. 15 f.) durch die in den relevanten Zeitpunkten nach oben geöffnete Kassenabdeckung verdeckt ist. Wortwörtlich verstanden ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach auf vier Sequenzen eine unberechtigte Geldentnahme ersichtlich sei, falsch. Im Kontext ihrer weiteren Erwägungen wird indessen deutlich, dass sie die Aufnahmen als Indiz («sieht so aus», «scheint») für unberechtigte Geldentnahmen auffasste.