Zum einen ist auf keiner der Aufnahmen zu sehen, ob der Beschuldigte mit seiner linken Hand ein Fünffrankenstück (oder ein anderes Geldstück) aus der Kasse bzw. dem entsprechenden Fach nimmt oder nicht. Nach den fraglichen fünf Kassiervorgängen sieht man – zum anderen –, solange sich der Beschuldigte im Bild befindet, nie die Innenseite seiner linken Hand und dementsprechend auch nicht, ob sich darin ein Münzstück befindet. Ersteres liegt vor allem daran, dass der direkte Blick von oben auf das Fünffrankenstückfach der Kasse (hintere Reihe links, vgl.