11. Würdigung der Kammer 11.1 Zentrale Beweismittel sind vorliegend die Videosequenzen, auf denen gemäss Darstellung der Zivilklägerin bzw. ihres Sicherheitsdienstes die Geldentnahmen angeblich klar zu erkennen sein sollen. Letzteres trifft aber offensichtlich nicht zu. Zum einen ist auf keiner der Aufnahmen zu sehen, ob der Beschuldigte mit seiner linken Hand ein Fünffrankenstück (oder ein anderes Geldstück) aus der Kasse bzw. dem entsprechenden Fach nimmt oder nicht.