Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, der Sachverhalt daher willkürlich festgestellt. Zumindest bestünden aber unüberwindliche Zweifel, dass der Beschuldigte tatsächlich Geld aus der Kasse gestohlen habe. Damit habe die Vorinstanz die Beweislastregel (recte: Beweiswürdigungsregel) gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO und damit Bundesrecht verletzt (pag. 153).