Auf keiner Aufnahme sei zu sehen, dass der Beschuldigte unberechtigterweise einen «Fünfliber» entwende. Es gehe nicht an, dass sich die Vorinstanz wegen ihrer offenbar vorhandenen Zweifel am Vorwurf irgendwelcher Indizien bediene. Ausserdem lasse die Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung ausser Acht, dass die Kassendifferenz von CHF -170.20 in der Zeitspanne vom 26. bis zum 28. Januar 2019 entstanden sei und der Beschuldigte lediglich am 27. Januar 2019 gearbeitet habe. Im fraglichen Take-away würden täglich etwa 30 Personen arbeiten und mehrere Mitarbeiter dieselbe Kasse bedienen.