Es sei notorisch, dass Arbeitnehmer, die seit Jahren an der Kasse tätig seien, den Kassiervorgang beherrschen und auf die angeeignete Art und Weise ausführen würden. Weiter sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz auf ein oftmaliges Falschtippen schliesse und es sei notorisch, dass jedem Kassierer einmal Tippfehler unterlaufen würden (pag. 151 f.). Die vorinstanzliche Feststellung, es seien auf den Videoaufnahmen Geldentnahmen ersichtlich, sei willkürlich. Auf keiner Aufnahme sei zu sehen, dass der Beschuldigte unberechtigterweise einen «Fünfliber» entwende.