16 Weiter führte die Verteidigung, zusammengefasst, aus, der Beschuldigte habe zur Taschenkontrolle vom 5. Dezember 2018 widerspruchsfrei ausgesagt, das Geld damals schlichtweg in der Hose vergessen zu haben. Gestützt auf die Verwarnung ein Indiz für die angebliche Geldentnahme anzunehmen, sei zu weit hergeholt. Wenn die Vorinstanz aus den eher knappen und pauschalen Aussagen auf ein Lügensignal schliessen wolle, müssten andere, detailliertere Aussagen vorliegen, was aber nicht der Fall sei.