Bei Videoaufzeichnung 5 sei nicht eindeutig ersichtlich, ob der Beschuldigte beim Zerknüllen der Quittung mit der linken Hand Ring- und kleinen Finger geschlossen oder gegen unten offen halte. Anschliessend greife er aber einen Gegenstand auf dem Tresen (wohl eine Greifzange). Bei der dazu im Protokoll aufgeführten Quittung handle es sich aufgrund der zeitlichen Abweichungen offensichtlich nicht um die zugehörige Quittung. Dass die weiteren drei Aufzeichnungen (6, 7 und 8) ein «normales» Handling zeigten, sei bestritten.