Bei Nummer 3 sei viel wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte falsch einsortierte Münzen umsortiere und die Hand sich deshalb entsprechend bewege. Bei Videoaufzeichnung 4 ziehe die Vorinstanz nicht in Betracht, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn der Sequenz mit dem linken Mittelfinger am Touchscreen tippe und dabei Ring- und kleinen Finger geschlossen halte, obschon er offensichtlich kein Geld in der Hand halte. Bei Videoaufzeichnung 5 sei nicht eindeutig ersichtlich, ob der Beschuldigte beim Zerknüllen der Quittung mit der linken Hand Ring- und kleinen Finger geschlossen oder gegen unten offen halte.