10. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung beanstandet zunächst die inhaltliche Umschreibung der einzelnen Videosequenzen durch die Vorinstanz und gibt den Inhalt der Videoaufnahmen teils ausführlich in eigenen Worten wieder (pag. 146 ff.). Insbesondere sei in keiner Aufnahme ersichtlich, dass der Beschuldigte (unberechtigt) Geld aus der Kasse entnehme bzw. im relevanten Moment in der linken Hand halte. Auch weist die Verteidigung an verschiedenen Stellen darauf hin, dass der Beschuldigte in anderen Momenten die Hand mit geschlossenem Ring- und kleinem Finger halte, insbesondere beim Tippen am Touchscreen.