Zudem erscheine möglich, ein Fünffrankenstück in der Hand zu halten und gleichzeitig die Quittung zu zerknüllen (pag. 112 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, sei, ausser bei der Videoaufzeichnung 2, jeweils eine unberechtigte Geldentnahme «ersichtlich». In diesem einen Fall sei zweifelhaft, ob der Beschuldigte Geld entnommen habe. Dies vor allem deshalb, weil er das Münz von der linken in die rechte Hand gebe und am Schluss nach einer Zange greife (pag. 113, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).