9.2 In der darauf folgenden (konkreten) Beweiswürdigung hielt die Vorinstanz zunächst fest, die Aussagen des Beschuldigten zur Taschenkontrolle würden als blosse Schutzbehauptungen erscheinen und es sei unglaubhaft, dass die Zivilklägerin die damals beim Beschuldigten gefundenen Beträge falsch aufgeschrieben habe. Ebenfalls als Schutzbehauptungen taxierte die Vorinstanz seine Bestreitungen bezüglich der Geldentnahmen. Es sei erstaunlich, dass er auf die Fragen eher knapp und pauschal geantwortet habe.