12 9. Beweiswürdigung der Vorinstanz 9.1 Die Vorinstanz beschrieb in einem ersten Schritt die Abläufe der auf den acht Aufnahmen ersichtlichen Kassiervorgänge durch den Beschuldigten wie folgt (pag. 106 ff., S. 10 ff. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, kursive Hervorhebungen hinzugefügt): - [1:] Zu Beginn des Videos ist zu sehen, dass der Beschuldigte ca. einen Meter rechts von der Bedienerkasse am Tresen, wo die Sandwiches sind, steht. Dieser bekommt Geld von einem Kunden.