78, Z. 12 ff.). Er bestätigte die am 5. Dezember 2018 stattgefundene Taschenkontrolle und die daraufhin ausgesprochene Verwarnung, bestritt aber die Darstellung der Zivilklägerin, dass damals zwei Fünffrankenstücke in seiner Hosentasche gefunden worden seien. Es seien ein Fünf- und ein Zweifrankenstück gewesen, die er in der Hosentasche vergessen habe, nachdem er in einer Pause an einem Kiosk Zigaretten gekauft gehabt habe (vgl. pag. 78, Z. 23 ff.; angesprochen auf die ungewöhnliche Stückelung des Rückgelds ergänzte er später, dass er vielleicht auch noch etwas anderes gekauft habe, vgl. pag.