, das dort auf jeder Seite aufgeführte Datum vom 19. September 2011 ist offensichtlich falsch). Neben je einem Screenshot der Aufnahme und einer kurzen Beschreibung dazu ist den fünf ersten Sequenzen jeweils ein Beleg (Kassenzettel) über einen konkreten Kaufvorgang bzw. dessen Verbuchung (Zeit, Artikel, erhaltenes Bargeld, Rückgeld) zugeordnet. - Ebenfalls vom Sicherheitsdienst (Sachbearbeiterin F.________) stammt der Ereignisrapport vom 18. Februar 2019, in dem vor allem der Sachverhalt aus Sicht der Zivilklägerin, der sie zur fristlosen Entlassung des Beschuldigten bewog, geschildert ist (pag.