Eine vorgängige Mitteilung der Überwachung an die Arbeitnehmer hätte deren Zweck von vornherein vereitelt und kann in einer solchen Situation nicht verlangt werden. Die persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Einschränkungen sind demnach durch überwiegende private und öffentliche Interessen gerechtfertigt. 7.3 Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die vorliegende Videoüberwachung des Kassenbereichs unter den gegebenen Umständen weder gegen Art. 26 ArGV 3 noch gegen die einschlägigen Bestimmungen des Persönlichkeits- und Datenschutzes verstösst. Die Videoaufnahmen in den Akten sind damit verwertbar.