Hinzu kommt, worauf auch das Bundesgericht im Urteil 9C_785/2010 (E. 6.7.3) zu Recht hingewiesen hat, dass Vermögensdelikte innerhalb einer Unternehmung oft alle Mitarbeiter einem gewissen Generalverdacht aussetzen, der durch eine Videoüberwachung, die es erlaubt, den Verdächtigen zu überführen, beseitigt werden kann. Dies gilt bei den vorliegend regelmässigen hohen Differenzen bei einer durch mehrere Mitarbeiter bedienten Kasse ganz besonders. Eine vorgängige Mitteilung der Überwachung an die Arbeitnehmer hätte deren Zweck von vornherein vereitelt und kann in einer solchen Situation nicht verlangt werden.